Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der TRIAS Mikroelektronik GmbH („TRIAS“) als Verkäufer gegenüber ihren Vertragspartnern, sofern nicht schriftlich andere Be­dingungen gegenseitig vereinbart wurden.

Abweichende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht ver­pflichtend, wenn ihnen TRIAS nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Annahme der von der TRIAS gelieferten Waren bedeutet, daß der Käufer auf etwaige von ihm genannte eigene Geschäftsbedingungen verzichtet. In jedem Fall sind die nachstehenden Bedingungen der TRIAS rechtswirksam für den Gesamtvertrag.

2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist entweder (I) der Lizenzkauf-, (II) Lizenzvermietung von Standardsoftware, (III) die Durchführung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen (z.B. Installation, Training) und/oder (IV) Hardwareprodukte. Im Falle von (I), (II) und (IV) gilt, dass TRIAS lediglich der Vertriebspartner der Rechteinhaber ist. Diese Vertragsgegenstände werden weder von TRIAS programmiert, entwickelt noch in irgendeiner Form modifiziert.

Bei Lizenzkauf ist der Vertragsgegenstand die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der dauerhaften, nicht ausschließlichen, Nutzungsrechte.

Bei Lizenzvermietung ist Gegenstand die Lieferung der Standardsoftware und die Einräumung der zeitlich befristeten, nicht ausschließlichen, Nutzungsrechte. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

Der Käufer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software/Hardware seinen Anforderungen entspricht. Ihm sind die Funktionsmerkmale und Funktionsbedingungen der Software/Hardware bekannt.

3. Angebote und Auftragserteilung

Angebote sind freibleibend, sofern keine schriftliche Bestätigung über eine Gültigkeitsdauer vorliegt.

Die Auftragserteilung schließt die Anerkennung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen ein. Angaben unsererseits über Lieferzeit sind nur annähernd und unverbindlich.

Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der TRIAS verbindlich. Bei Fehlen einer solchen schriftlichen Bestätigung kommt der Kaufvertrag zustande durch die wider­spruchslose Entgegennahme der Ware und eine von der TRIAS ausge­stellte Rechnung.

Zum Angebot gehörende technische Unterlagen, Maßangaben, Abbildungen usw. sind unverbindlich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

4. Weitere Rechte

Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den Lizenzbedingungen des Herstellers / Rechteinhabers.

Der Käufer wird durch Erfüllung des Kaufvertrages zum Lizenznehmer des Lizenzgebers des jeweiligen Software-Produktes. Der Lizenznehmer verpflichtet sich die vereinbarte Nutzung des Produktes zur selben Zeit einzuhalten. Das Nutzungsrecht tritt mit Unterzeichnung bzw Anerkennung des Lizenzvertrages in welcher Form auch immer (z.B. während der Installation der Software) und durch Bezahlen der Lizenzgebühr in Kraft, wodurch der Lizenznehmer den jeweiligen Lizenzvertrag anerkennt. Eine Nutzung ohne anerkannten Lizenzvertrag ist unzulässig und stellt eine Verletzung der Urheberrechte und sonstige Schutzrechte des jeweiligen Lizenzgebers dar, die vom jeweiligen Lizenzgeber verfolgt wird. Die Anerkennung des Lizenzvertrages ist gleichzeitig Voraussetzung für etwaige Garantie­leistungen. Sollten einige Teile aus diesem Artikel den Lizenzbedingungen der Softwarehersteller widersprechen, gelten die Bedingungen des Herstellers / Rechteinhabers.

5. Patent- und Urheberrechte

Eigentums- und Urheberrecht an technischen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungsdaten und der gesamten Software verbleiben bei TRIAS bzw. dem jeweiligen Hersteller / Rechteinhaber. Weitergabe an Dritte sowie Erstellen von Kopien ist nur mit schriftlicher Einwilligung gestattet.

6. Lieferung

Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angegeben wurde. Wenn nach Annahme  von Aufträgen technische Verbesserungen eingeführt wurden, behält sich TRIAS die Lieferung der verbesserten Produkte vor. Für Nachbestellungen gelten ebenfalls die Preise, welche für den Zeitpunkt der Auslieferung der Nachbestellung als Listenpreise von der TRIAS allgemein gefordert werden.

Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Lieferung der bestellten Ware erfolgt nur gegen Rechnung. Warenrücksendungen zur Gutschrift sind nicht zulässig.

7. Lieferfristen und Verzug

Die TRIAS wird zugesicherte Liefertermine nach Möglichkeit einhalten. Sollte sie in Verzug geraten, so kann der Käufer vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er der TRIAS eine angemessene Nachfrist von min­destens drei Wochen gestellt hat. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der Nicht- bzw. der nicht rechtzeitigen Belieferung sind aus­geschlossen.

Die TRIAS ist von der Lieferverpflichtung entbunden, wenn sie ihrerseits von ihren Vorlieferanten (z.B. Hersteller) nicht rechtzeitig oder, aus welchen Gründen auch,  überhaupt nicht und/oder nicht in den richtigen Quali­täten und sonstigen Spezifikationen beliefert worden ist.

Darüber hinaus ist sie von jeglicher Lieferverpflichtung entbunden, wenn Veränderungen in den behördlich geschaffenen Importkonditionen (z.B. in Form von Zoll- und Steuersätzen) ein­treten, bei erheblichen Veränderungen des Wechselkurses, Rohstoff-Verteuerungen und Eingriffe von höherer Gewalt, Veränderungen in den Energiekosten, Frachten und dergleichen. In solchen Fällen ist die TRIAS berechtigt, nach ihrer Wahl entweder eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Käufer kann verlangen, daß ein neuer Kaufvertrag abge­schlossen wird, der die veränderten Konditionen berücksichtigt. Ein solches Verlangen hat er innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung der TRIAS, in welcher die TRIAS wegen veränderter Konditionen vom Vertrag zurücktritt, der TRIAS gegenüber geltend zu machen.

8. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.

Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nicht anders schriftlich ver­einbart.

Es wird keine Haftung für Beschädigung oder Verlust während des Transportes übernommen.

Auf Wunsch und Kosten des Kunden schließen wir eine Transportversicherung ab.

9. Preise und Zahlung

Die Preise gelten netto ab Sitz der TRIAS bzw. ab Versandort für die unverpackte und unversicherte Ware und verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlung ist zu leisten, wie im Angebot jeweils vermerkt bzw. wie per Auftragsbestätigung vereinbart.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer.

Bei Zahlungsverzögerung ist TRIAS berechtigt vom 1. Tag nach Zahlungsfälligkeit an dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von

1 % pro Monat zu berechnen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

Für den Fall, dass der Käufer gegenüber TRIAS in Verzug gerät, ist die TRIAS berechtigt, alle sonstigen vereinbarten Lieferungen nur noch gegen Nachnahme auszuführen. Falls der Käufer eine solche Nachnahme nicht einlöst, kann die TRIAS die Ware anderweitig auf Rechnung des Käufers oder auf eigene Rechnung veräussern, wobei im übrigen der TRIAS alle sonstigen Rechte gegen den Käufer vorbehalten bleiben, insbesondere der Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kauf­preis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis.

Unabhängig davon ist TRIAS berechtigt, Kunden aus nicht näher zu bezeichnenden Gründen aussschliesslich per Barnachnahme oder Vorauskasse zu beliefern, selbst wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt bereits auf offene Rechnung beliefert worden sind.

Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber der TRIAS ein Zurückbehal­tungsrecht auszuüben, es sei denn, daß es sich um rechtskräftig festge­stellte Ansprüche oder um von der TRIAS schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

10. Eigentumsvorbehalt

Die TRIAS behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die ihr gegen den Käufer, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, zustehen.

Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Ein-griffen in die Ware, die den Besitz des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der TRIAS betreffen, hat der Käufer die TRIAS unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten etwaiger Interventionen der TRIAS gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Käufers.

11. Gewährleistung und Haftung

Die TRIAS haftet nicht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

Im Übrigen wird die Haftung für die Brauchbarkeit der lieferten Ware zu einem bestimmten Zweck nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die TRIAS dem Käufer irgendwelche Ratschläge über die Warenver­wendung erteilt hat.

Die TRIAS haftet weiter nicht, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem Prozentsatz, der als handelsüblich bei derartigen Produkten als schadhaft hingenommen werden muß, schadhaft ist.

Die übrige Haftung besteht ausschließlich darin, daß schadhafte Teile zurückgegeben werden können und gegen einwandfreie Teile um­zutauschen sind oder, daß die TRIAS in Höhe des zurückgegebenen Warenwertes Gutschrift erteilt. Jeglicher sonstiger Schadensersatz­anspruch, sei es auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und alle sonstigen Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich aus­geschlossen. Für bereits verarbeitete Ware wird in keinem Fall irgendeine Haftung übernommen. Die Verarbeitung der Ware gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung.

Die TRIAS macht den Käufer darauf aufmerksam, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Standardsoftware für Computer so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Für Fehler des Programms oder des Systems, die nach dem Stand der Technik unter Anwendung üblicher Testmethoden nicht vermeidbar oder vorhersehbar waren, übernimmt die TRIAS keine Haftung. Bei Softwareprodukten ist Gegenstand des Kaufvertrags ausschließlich die sich aus der Programmbeschreibung ergebende Anwendungsfunktion.

Installations-, Montage-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Vertragsgegenstand, sie sind gesondert zu vereinbaren. Ein Anspruch des Käufers auf Nachbesserung bekanntgewordener Software-Fehler durch Vorlieferanten / Hersteller ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Beratungs- oder Aktualisierungsleistungen (engl. Updates) durch die TRIAS sind in der Lizenzgebühr der Software nur dann enthalten, wenn die TRIAS dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erklärt hat. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen die Herstellerlizenz Beratungs- und Aktualisierungsleistungen beinhaltet. Sind für eine definierte Periode Beratungs- oder Aktualisierungsleistungen in der Lizenzgebühr enthalten, so besteht dennoch kein Anspruch auf Aktualisierungen innerhalb dieser Periode, falls der Hersteller innerhalb dieser Periode keine aktualisierten Versionen der Software bereitstellt.

Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden, und zwar schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers. Der Käufer ist verpflichtet, alle Liefergegenstände sofort nach Eintreffen durch einen fachkundigen Mitarbeiter zu überprüfen in dem Umfang, wie es handelsüblich ist. Später als 8 Tage nach Empfang der Ware können keine Beanstandungen mehr geltend gemacht werden, die im Rahmen einer stichprobenmäßig auch im Hinblick auf elektrische Ausführung und technische Verwendbarkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.

Sollten einige Teile aus diesem Artikel den Lizenzbedingungen der Softwarehersteller widersprechen, gelten die Bedingungen des Herstellers / Rechteinhabers.

12. Unmöglichkeit, sonstige Schadensersatzansprüche

Wird TRIAS die Lieferung oder Leistung aus Gründen unmöglich, die sie zu vertreten hat, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Sein Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren nach spätestens 6 Monaten.

13. Rücktritt

Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nur zu bei endgültiger Leistungs­unmöglichkeit des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich für begründete Fälle der Leistungsunmöglichkeit und bei nachteiliger Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor.

14. Wiederausfuhr

Von der TRIAS gelieferte Produkte und technisches Know-How sind grundsätzlich zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten, einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Käufer genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU und generell der Re-Exportgenehmigungspflicht nach den Bestimmungen des U.S. Departments of Commerce. Der Käufer muß sich über diese Vorschriften selbständig informieren und haftet als Exporteur für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

15. Datenspeicherung

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, sofern sie mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängen.

16. Teilwirksamkeit

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Die TRIAS und der Käufer verpflichten sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzten, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck mit dem jeweils durch die nichtige Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und für sämtliche Rechtsangelegenheiten ist Krefeld.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Schlussbestimmungen

Nebenabreden sind nicht getroffen. Zusätzliche Vereinbarungen neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die Vereinbarung ihrer Aufhebung oder Nichtgeltung sowie die Erklärung der Wandlung, Minderung und Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

TRIAS Mikroelektronik GmbH
Moerser Landstraße 408
47802 Krefeld
Deutschland

Stand: Juni 2012_Rev.01